Spenden

Durch schriftliche Einzugsermächtigung

Wenn Sie die CDU Leun einmalig oder auch dauerhaft unterstützen wollen, können Sie dies über eine Einzugsermächtigung regeln. Wir haben hier ein entsprechendes Formular für Sie vorbereitet.

Allen Unterstützern sei von Herzen gedankt!

Formular zum herunterladen und ausfüllen

Überweisung von Ihrer Bank auf unser Konto

Sie können auch per Überweisung auf unser Bankkonto spenden. Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung.

Kontoinhaber: CDU-Stadtverband Leun
Bank: Sparkasse Wetzlar
IBAN:
DE16515500350080000011
DE16 5155 0035 0080 0000 11
BIC: HELADEF1WET

Transparenz und die Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben sind uns im Interesse unserer Spender besonders wichtig. Bitte achten Sie daher darauf, dass Sie korrekte Angaben zu Ihrer Person übermitteln. Geben Sie daher bitte bei Ihrer Spende Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zusenden können. Benutzen Sie hierzu bitte das Feld „Verwendungszweck“ auf dem Überweisungsträger. Bitte beachten Sie zudem, dass die Person, die spenden möchte, mit dem Kontoinhaber identisch sein muss

Kann ich eine Spende steuerlich geltend machen?

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Schriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien.

  • Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden.

Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650/3.300 Euro nach § 34g Ein­kommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.

Weitere 1.650/3.300 Euro werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.

  • Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsaus­gaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesell­schaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
  • Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Par­teien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.
  • Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereini­gungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres.
  • Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000 Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.